Seit 2011 gilt eine neue Verordnung des Landeshauptmannes über die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuer. Bei Nichteinhalt drohen bis zu 3.630 Euro Strafe. Gehe zu: Verordnung
Im Bezirk Fürstenfeld dürfen 2012 Osterfeuer ausschließlich am Karsamstag, 7. April auch von privaten Personen entfacht werden. Dabei darf nur trockenes Holz wie Baum- und Strauchschnitt ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell verbrannt werden. Ein Ausweichen auf den sogenannten „Kleinen Ostersonntag“, falls es am Karsamstag regnet, ist nicht zulässig. In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umlagern, um Kleintieren wie Igel, Mäuse und Vögel ein Überleben zu ermöglichen.
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern verbrannt werden.
Da bei einem Brauchtumsfeuer auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten ist, scheiden frischer Baumschnitt, Grasschnitt oder Laub als zulässige Brennmaterialien aus.
Die Abstandsbestimmungen ergeben sich aus den Richtwerten der Landesstelle für Brandverhütung und sind aus Gründen der Brandgefahr unbedingt einzuhalten. Im Zusammenhang mit Gebäuden ist ein Mindestabstand von 50 Metern einzuhalten. Bei öffentlichen Verkehrsflächen gilt aufgrund des Gefährdungspotentials von Rauch für passierende Autofahrer grundsätzlich ein Mindestabstand von 50 Metern zur Feuerstelle. Dieser darf nur unterschritten werden, wenn anstelle der Einhaltung dieses Abstandes andere, geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherheit getroffen werden.
Ein Mindestabstand von 100 Metern ist bei Energieerzeugungsanlagen, Energieverteilungsanlagen und Betriebsanlagen, in denen sich größere Mengen leicht entzündliche oder explosionsgefährliche Materialen befinden.
Der Mindestabstand von 40 Metern zu Wäldern oder Baumbeständen ist einzuhalten. Unter einem Baumbestand ist in diesem Zusammenhang eine Ansammlung von zumindest drei Bäumen zu verstehen, bei denen das Übergreifen eines Brandgeschehens schon ohne begünstigende Windeinflüsse wahrscheinlich ist.
Beim Verlassen des Brandortes müssen Feuer und Glut verlässlich gelöscht sein, so dass jedes ungewollte Entfachen des Feuers gesichert ausgeschlossen ist.
Die Verbrennung von nicht geeigneten Materialien und die Verbrennung außerhalb des erlaubten Brauchtumstages sowie nicht Einhaltung der Sicherheitskriterien werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro bestraft!


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